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Art. 76 Verf
Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

3. Abschnitt: – Staatsfunktionen → V. – Rechtsprechung

Titel: Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: Verf,MV
Gliederungs-Nr.: 100-4
Normtyp: Gesetz

Art. 76 Verf – (Richter und Gerichte)

(1) Die Rechtsprechung wird im Namen des Volkes ausgeübt. Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

(2) Die Gerichte sind mit hauptamtlich berufenen Richtern, ausnahmsweise mit nebenamtlich tätigen Richtern und in den durch Gesetz bestimmten Fällen mit Laienrichtern besetzt.

(3) Das Gesetz kann vorsehen, dass die Ernennung zum Richter auf Lebenszeit von dem Votum eines Richterwahlausschusses abhängig gemacht wird. Seine Mitglieder werden vom Landtag mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder gewählt. Der Richterwahlausschuss muss zu zwei Dritteln aus Abgeordneten bestehen. Er entscheidet mit Zweidrittelmehrheit.