Art. 63 Verf
Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
3. Abschnitt: – Staatsfunktionen → III. – Haushalt und Rechnungsprüfung
Art. 63 Verf – (Über- und außerplanmäßige Ausgaben)
(1) Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Finanzministers. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. Das Nähere kann durch Gesetz geregelt werden.
(2) Über Zustimmungen zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben und Verpflichtungen ist dem Landtag im Abstand von sechs Monaten nachträglich zu berichten.