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Art. 52 Verf
Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

2. Abschnitt: – Staatsorganisation → III. – Landesverfassungsgericht

Titel: Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: Verf,MV
Gliederungs-Nr.: 100-4
Normtyp: Gesetz

Art. 52 Verf – (Stellung und Zusammensetzung)

(1) Es wird ein allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbständiges und unabhängiges Landesverfassungsgericht errichtet.

(2) Das Landesverfassungsgericht besteht aus dem Präsidenten und sechs weiteren Mitgliedern. Der Präsident und drei der weiteren Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter.

(3) Die Mitglieder des Landesverfassungsgerichts und die stellvertretenden Mitglieder werden auf Vorschlag eines besonderen Ausschusses vom Landtag ohne Aussprache mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder gewählt.

(4) Während ihrer Amtszeit dürfen die Mitglieder des Landesverfassungsgerichts oder deren Stellvertreter weder einer gesetzgebenden Körperschaft noch der Regierung des Bundes oder eines Landes oder einem entsprechenden Organ der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht, einem anderen Landesverfassungsgericht oder dem Europäischen Gerichtshof angehören.