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Art. 50 Verf
Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

2. Abschnitt: – Staatsorganisation → II. – Landesregierung

Titel: Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: Verf,MV
Gliederungs-Nr.: 100-4
Normtyp: Gesetz

Art. 50 Verf – (Beendigung der Amtszeit)

(1) Das Amt des Ministerpräsidenten endet mit dem Zusammentritt eines neuen Landtages. Der Ministerpräsident und jeder Minister können jederzeit zurücktreten. Mit der Beendigung des Amtes des Ministerpräsidenten endet auch das Amt der Minister.

(2) Das Amt des Ministerpräsidenten endet, wenn ihm der Landtag das Vertrauen entzieht. Der Landtag kann das Vertrauen nur dadurch entziehen, dass er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt.

(3) Der Antrag auf Entziehung des Vertrauens kann nur von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtages gestellt werden. Über den Antrag wird frühestens drei Tage nach Abschluss der Aussprache und spätestens vierzehn Tage nach Eingang des Antrages abgestimmt.

(4) Nach Beendigung seines Amtes ist der Ministerpräsident verpflichtet, die Geschäfte bis zur Amtsübernahme durch seinen Nachfolger weiterzuführen. Auf Ersuchen des Ministerpräsidenten haben Minister die Geschäfte bis zur Ernennung ihrer Nachfolger weiterzuführen.