Art. 48 Verf
Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
2. Abschnitt: – Staatsorganisation → II. – Landesregierung
Art. 48 Verf – (Ernennung von Beamten und Richtern, Einstellung von Angestellten und Arbeitern)
Der Ministerpräsident ernennt die Beamten und Richter; er stellt die Angestellten und Arbeiter des Landes ein. Er kann diese Befugnisse übertragen.