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Art. 7 Verf
Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Landesrecht Hamburg

II. – Die Bürgerschaft.

Titel: Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: Verf,HH
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 7 Verf

(1) Die Abgeordneten sind Vertreterinnen und Vertreter des ganzen Volkes. Sie sind nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge nicht gebunden. (1)

(2) Abgeordnete können durch Beschluss der Bürgerschaft ausgeschlossen werden, wenn sie

  1. 1.
    ihr Amt missbrauchen, um sich oder anderen persönliche Vorteile zu verschaffen oder
  2. 2.
    ihre Pflichten als Abgeordnete aus eigennützigen Gründen gröblich vernachlässigen oder
  3. 3.
    der Pflicht zur Verschwiegenheit gröblich zuwiderhandeln.

Der Beschluss bedarf der Zustimmung einer Mehrheit von drei Vierteln der gesetzlichen Mitgliederzahl.

(3) Die Geschäftsordnung der Bürgerschaft kann vorsehen, dass Abgeordnete bei grober Ungebühr oder wiederholtem Zuwiderhandeln gegen Vorschriften zur Aufrechterhaltung der Ordnung von einer oder mehreren, höchsten von drei Sitzungen ausgeschlossen werden können.

(1) Red. Anm.:

Bekanntmachung einer Entscheidung des Hamburgischen Verfassungsgerichts zur Auslegung von Bestimmungen der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg und der Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft

Vom 22. Januar 2013 (HmbGVBl. S. 13)

Auf Grund von Artikel 65 Absatz 6 Satz 1 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg und § 15 Absatz 2 Sätze 1 und 3 des Gesetzes über das Hamburgische Verfassungsgericht in der Fassung vom 23. März 1982 (HmbGVBl. S. 59), zuletzt geändert am 9. Oktober 2012 (HmbGVBl. S. 440, 447), wird nachstehend die Entscheidungsformel des Urteils des Hamburgischen Verfassungsgerichts vom 15. Januar 2013 - HVerfG 3/12 veröffentlicht:

  1. 1.

    Artikel 7 Absatz 1 Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg ist nicht dahingehend auszulegen, dass eine Wahl durch die Bürgerschaft ungültig ist, wenn die Wahlvorlage zwar mit Zustimmung von zwei Dritteln der Abgeordneten, aber ohne Einvernehmen mit dem Ältestenrat als Erweiterung der Tagesordnung erst während der entscheidenden Sitzung in die Bürgerschaft eingebracht wird.

  2. 2.

    § 24 Absatz 4 Satz 2 und § 26 Absatz 4 Satz 2 Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft vom 7. März 2011 sind nicht dahingehend auszulegen, dass die Erweiterung der Tagesordnung während einer laufenden Bürgerschaftssitzung zur Durchführung eines Wahlvorganges nach Antrag des Senats ohne Herstellung des Einvernehmens des Ältestenrats nicht zulässig ist, auch wenn zwei Drittel der Anwesenden dieses Vorgehen unterstützen.

Der vorstehende Entscheidungssatz hat nach Artikel 65 Absatz 5 Satz 2 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg und § 15 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über das Hamburgische Verfassungsgericht Gesetzeskraft.