Art. 44 Verf
Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Landesrecht Hamburg
III. – Der Senat.
Art. 44 Verf
(1) Dem Senat steht das Begnadigungsrecht zu.
(2) Amnestien bedürfen eines Gesetzes. Strafverfahren darf der Senat nur auf Grund gesetzlicher Ermächtigung niederschlagen.