Art. 16 Verf
Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
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Landesrecht Hamburg
II. – Die Bürgerschaft.
Art. 16 Verf
Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen der Bürgerschaft oder eines anderen deutschen Landtages bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.