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Art. 93 Verf
Verfassung des Landes Hessen
Landesrecht Hessen

Zweiter Hauptteil – Aufbau des Landes → IV. – Der Landtag

Titel: Verfassung des Landes Hessen
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: Verf,HE
Gliederungs-Nr.: 10-1
gilt ab: 01.12.1946
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1946 S. 229 vom 18.12.1946

Art. 93 Verf

1Der Landtag bestellt einen ständigen Ausschuss (Hauptausschuss). Dieser Ausschuss hat, während der Landtag nicht versammelt ist und zwischen dem Ende einer Wahlperiode oder der Auflösung des Landtags und dem Zusammentritt des neuen Landtags, die Rechte der Volksvertretung gegenüber der Landesregierung zu wahren. 2Er hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses. 3Seine Zusammensetzung wird durch die Geschäftsordnung geregelt. 4Seine Mitglieder genießen die in den Artikeln 95 bis 98 festgelegten Rechte.