Art. 88 Verf
Verfassung des Landes Hessen
Verfassung des Landes Hessen
Landesrecht Hessen
Zweiter Hauptteil – Aufbau des Landes → IV. – Der Landtag
Art. 88 Verf
1Der Landtag fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der auf "Ja" oder "Nein" lautenden Stimmen. 2Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung des gestellten Antrags.