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Art. 86 Verf
Verfassung des Landes Hessen
Landesrecht Hessen

Zweiter Hauptteil – Aufbau des Landes → IV. – Der Landtag

Titel: Verfassung des Landes Hessen
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: Verf,HE
Gliederungs-Nr.: 10-1
gilt ab: 01.12.1946
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1946 S. 229 vom 18.12.1946

Art. 86 Verf

1Der Präsident verwaltet die gesamten wirtschaftlichen Angelegenheiten des Landtags nach Maßgabe des Staatshaushaltsgesetzes. 2Ihm steht die Dienstaufsicht über sämtliche Beamten, Angestellten und Arbeiter des Landtags sowie im Benehmen mit dem Vorstand des Landtags die Ernennung und Entlassung der Beamten des Landtags zu. 3Er vertritt das Land Hessen in allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten seiner Verwaltung. 4Er übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Landtagsgebäude aus.