Art. 79 Verf
Verfassung des Landes Hessen
Verfassung des Landes Hessen
Landesrecht Hessen
Zweiter Hauptteil – Aufbau des Landes → IV. – Der Landtag
Art. 79 Verf
Der Landtag wird auf fünf Jahre gewählt (Wahlperiode). Die Neuwahl muss vor Ablauf der Wahlperiode stattfinden.