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Art. 73 Verf
Verfassung des Landes Hessen
Landesrecht Hessen

Zweiter Hauptteil – Aufbau des Landes → III. – Die Staatsgewalt

Titel: Verfassung des Landes Hessen
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: Verf,HE
Gliederungs-Nr.: 10-1
gilt ab: 01.12.1946
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1946 S. 229 vom 18.12.1946

Art. 73 Verf

(1) Stimmberechtigt sind alle über achtzehn Jahre alten Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die in Hessen ihren Wohnsitz haben und nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen sind.

(2) 1Das Stimmrecht ist allgemein, gleich, geheim und unmittelbar. 2Der Tag der Stimmabgabe muss ein Sonntag oder ein allgemeiner Feiertag sein.

(3) Das Nähere bleibt gesetzlicher Regelung vorbehalten.