Art. 57 Verf
Verfassung des Landes Hessen
Verfassung des Landes Hessen
Landesrecht Hessen
Erster Hauptteil – Die Rechte des Menschen → V. – Erziehung, Bildung und Denkmalschutz
Art. 57 Verf
(1) 1Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach. 2Der Lehrer ist im Religionsunterricht unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts an die Lehren und die Ordnungen seiner Kirche oder Religionsgemeinschaft gebunden.
(2) Diese Bestimmungen sind sinngemäß auf die Weltanschauungsgemeinschaften anzuwenden.