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Art. 35 Verf
Verfassung des Landes Hessen
Landesrecht Hessen

Erster Hauptteil – Die Rechte des Menschen → III. – Soziale und wirtschaftliche Rechte und Pflichten

Titel: Verfassung des Landes Hessen
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: Verf,HE
Gliederungs-Nr.: 10-1
gilt ab: 01.12.1946
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1946 S. 229 vom 18.12.1946

Art. 35 Verf

(1) 1Es ist eine das gesamte Volk verbindende Sozialversicherung zu schaffen. 2Sie ist sinnvoll aufzubauen. 3Die Selbstverwaltung der Versicherten wird anerkannt. 4Ihre Organe werden in allgemeiner, gleicher, freier und geheimer Wahl gewählt. 5Das Nähere bestimmt das Gesetz.

(2) Die Sozialversicherung hat die Aufgabe, den Gesundheitszustand des Volkes, auch durch vorbeugende Maßnahmen, zu heben, Kranken, Schwangeren und Wöchnerinnen jede erforderliche Hilfe zu leisten und eine ausreichende Versorgung für Erwerbsbeschränkte, Erwerbsunfähige und Hinterbliebene sowie im Alter zu sichern.

(3) 1Die Ordnung des Gesundheitswesens ist Sache des Staates. 2Das Nähere bestimmt das Gesetz.