Art. 25 Verf
Verfassung des Landes Hessen
Verfassung des Landes Hessen
Landesrecht Hessen
Erster Hauptteil – Die Rechte des Menschen → II. – Grenzen und Sicherung der Menschenrechte
Art. 25 Verf
1Jedermann hat nach Maßgabe der Gesetze die Pflicht, ehrenamtliche Tätigkeiten zu übernehmen, und persönliche Dienste für den Staat und die Gemeinde zu leisten. 2Steht er in einem Dienstverhältnis, so ist ihm die erforderliche freie Zeit zu gewähren. 3Näheres bestimmt das Gesetz.