Art. 16 Verf
Verfassung des Landes Hessen
Verfassung des Landes Hessen
Landesrecht Hessen
Erster Hauptteil – Die Rechte des Menschen → I. – Gleichheit und Freiheit
Art. 16 Verf
Jedermann hat das Recht, allein oder gemeinsam mit anderen, Anträge oder Beschwerden an die zuständige Behörde oder an die Volksvertretung zu richten.