Art. 154 Verf
Verfassung des Landes Hessen
Verfassung des Landes Hessen
Landesrecht Hessen
Übergangsbestimmungen
Art. 154 Verf
1Inländer im Sinne gesetzlicher Bestimmungen sind alle Angehörigen der deutschen Länder. 2Inland ist das gesamte Gebiet dieser Länder.