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Art. 150 Verf
Verfassung des Landes Hessen
Landesrecht Hessen

Zweiter Hauptteil – Aufbau des Landes → XI. – Der Schutz der Verfassung

Titel: Verfassung des Landes Hessen
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: Verf,HE
Gliederungs-Nr.: 10-1
gilt ab: 01.12.1946
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1946 S. 229 vom 18.12.1946

Art. 150 Verf

(1) 1Keinerlei Verfassungsänderung darf die demokratischen Grundgedanken der Verfassung und die republikanisch-parlamentarische Staatsform antasten. 2Die Errichtung einer Diktatur, in welcher Form auch immer, ist verboten.

(2) 1Hiergegen verstoßende Gesetzesanträge gelangen nicht zur Abstimmung, gleichwohl beschlossene Gesetze nicht zur Ausfertigung. 2Trotzdem verkündete Gesetze sind nicht zu befolgen.

(3) Auch dieser Artikel selbst kann nicht Gegenstand einer Verfassungsänderung sein.