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Art. 123 Verf
Verfassung des Landes Hessen
Landesrecht Hessen

Zweiter Hauptteil – Aufbau des Landes → VI. – Die Gesetzgebung

Titel: Verfassung des Landes Hessen
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: Verf,HE
Gliederungs-Nr.: 10-1
gilt ab: 01.12.1946
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1946 S. 229 vom 18.12.1946

Art. 123 Verf

(1) Bestimmungen der Verfassung können im Wege der Gesetzgebung geändert werden, jedoch nur in der Form, dass eine Änderung des Verfassungstextes oder ein Zusatzartikel zur Verfassung beschlossen wird.

(2) Eine Verfassungsänderung kommt dadurch zu Stande, dass der Landtag sie mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder beschließt und das Volk mit der Mehrheit der Abstimmenden zustimmt.