Art. 119 Verf
Verfassung des Landes Hessen
Verfassung des Landes Hessen
Landesrecht Hessen
Zweiter Hauptteil – Aufbau des Landes → VI. – Die Gesetzgebung
Art. 119 Verf
(1) Gegen ein vom Landtag beschlossenes Gesetz steht der Landesregierung der Einspruch zu.
(2) 1Der Einspruch muss innerhalb fünf Tagen, seine Begründung innerhalb zwei Wochen nach der Schlussabstimmung dem Landtag zugehen. 2Er kann bis zum Beginn der erneuten Beratung im Landtag zurückgezogen werden.
(3) Kommt keine Übereinstimmung zwischen Landtag und Landesregierung zu Stande, so gilt das Gesetz nur dann als angenommen, wenn der Landtag mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder entgegen dem Einspruch beschließt.