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Art. 109 Verf
Verfassung des Landes Hessen
Landesrecht Hessen

Zweiter Hauptteil – Aufbau des Landes → V. – Die Landesregierung

Titel: Verfassung des Landes Hessen
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: Verf,HE
Gliederungs-Nr.: 10-1
gilt ab: 22.12.2018
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1946 S. 229 vom 18.12.1946

Art. 109 Verf

(1) 1Der Ministerpräsident übt namens des Volkes das Recht der Begnadigung aus. 2Er kann die Befugnis auf andere Stellen übertragen.

(2) Zu Gunsten eines wegen einer Amtshandlung verurteilten Ministers kann das Begnadigungsrecht nur auf Antrag des Landtags ausgeübt werden.

(3) 1Allgemeine Straferlasse und die Niederschlagung einer bestimmten Art gerichtlich anhängiger Strafsachen bedürfen der Zustimmung des Landtags. 2Die Niederschlagung einer einzelnen gerichtlich anhängigen Strafsache ist unzulässig.