Art. 88 Verf
Verfassung des Freistaates Bayern
Verfassung des Freistaates Bayern
Landesrecht Bayern
Erster Hauptteil – Aufbau und Aufgaben des Staates → 8. Abschnitt – Die Rechtspflege
Art. 88 Verf
1An der Rechtspflege sollen Männer und Frauen aus dem Volke mitwirken. 2Ihre Zuziehung und die Art ihrer Auswahl wird durch Gesetz geregelt.