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Art. 6 Verf
Verfassung des Freistaates Bayern
Landesrecht Bayern

Erster Hauptteil – Aufbau und Aufgaben des Staates → 1. Abschnitt – Die Grundlagen des Bayerischen Staates

Titel: Verfassung des Freistaates Bayern
Normgeber: Bayern
Redaktionelle Abkürzung: Verf,BY
Gliederungs-Nr.: 100-1-S
Normtyp: Gesetz

Art. 6 Verf

(1) Die Staatsangehörigkeit wird erworben

  1. 1.
    durch Geburt;
  2. 2.
    durch Legitimation;
  3. 3.
    durch Eheschließung;
  4. 4.
    durch Einbürgerung.

(2) Die Staatsangehörigkeit kann nicht aberkannt werden.

(3) Das Nähere regelt ein Gesetz über die Staatsangehörigkeit.