Art. 5 Verf
Verfassung des Freistaates Bayern
Verfassung des Freistaates Bayern
Landesrecht Bayern
Erster Hauptteil – Aufbau und Aufgaben des Staates → 1. Abschnitt – Die Grundlagen des Bayerischen Staates
Art. 5 Verf
(1) Die gesetzgebende Gewalt steht ausschließlich dem Volk und der Volksvertretung zu.
(2) Die vollziehende Gewalt liegt in den Händen der Staatsregierung und der nachgeordneten Vollzugsbehörden.
(3) Die richterliche Gewalt wird durch unabhängige Richter ausgeübt.