Art. 37 Verf
Verfassung des Freistaates Bayern
Verfassung des Freistaates Bayern
Landesrecht Bayern
Erster Hauptteil – Aufbau und Aufgaben des Staates → 3. Abschnitt – Der Senat
Art. 37 Verf
(1) 1Die Senatoren bleiben sechs Jahre im Amt. 2Alle zwei Jahre scheidet ein Drittel der gewählten Senatoren aus und findet eine neue Wahl statt.
(2) Wiederberufung ist zulässig.