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Art. 37 Verf
Verfassung des Freistaates Bayern
Landesrecht Bayern

Erster Hauptteil – Aufbau und Aufgaben des Staates → 3. Abschnitt – Der Senat

Titel: Verfassung des Freistaates Bayern
Normgeber: Bayern
Redaktionelle Abkürzung: Verf,BY
Gliederungs-Nr.: 100-1-S
Normtyp: Gesetz

Art. 37 Verf

(1) 1Die Senatoren bleiben sechs Jahre im Amt. 2Alle zwei Jahre scheidet ein Drittel der gewählten Senatoren aus und findet eine neue Wahl statt.

(2) Wiederberufung ist zulässig.