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Art. 2 Verf
Verfassung des Freistaates Bayern
Landesrecht Bayern

Erster Hauptteil – Aufbau und Aufgaben des Staates → 1. Abschnitt – Die Grundlagen des Bayerischen Staates

Titel: Verfassung des Freistaates Bayern
Normgeber: Bayern
Redaktionelle Abkürzung: Verf,BY
Gliederungs-Nr.: 100-1-S
Normtyp: Gesetz

Art. 2 Verf

(1) 1Bayern ist ein Volksstaat. 2Träger der Staatsgewalt ist das Volk.

(2) 1Das Volk tut seinen Willen durch Wahlen und Abstimmung kund. 2Mehrheit entscheidet.