Gesetze

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Art. 188 Verf
Verfassung des Freistaates Bayern
Landesrecht Bayern

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Titel: Verfassung des Freistaates Bayern
Normgeber: Bayern
Redaktionelle Abkürzung: Verf,BY
Gliederungs-Nr.: 100-1-S
Normtyp: Gesetz

Art. 188 Verf

Jeder Schüler erhält vor Beendigung der Schulpflicht einen Abdruck dieser Verfassung.