Art. 188 VerfVerfassung des Freistaates BayernLandesrecht BayernSchluss- und ÜbergangsbestimmungenTitel: Verfassung des Freistaates BayernNormgeber: BayernRedaktionelle Abkürzung: Verf,BYGliederungs-Nr.: 100-1-SNormtyp: GesetzArt. 188 Verf Jeder Schüler erhält vor Beendigung der Schulpflicht einen Abdruck dieser Verfassung.Drucken