Art. 187 VerfVerfassung des Freistaates BayernLandesrecht BayernSchluss- und ÜbergangsbestimmungenTitel: Verfassung des Freistaates BayernNormgeber: BayernRedaktionelle Abkürzung: Verf,BYGliederungs-Nr.: 100-1-SNormtyp: GesetzArt. 187 Verf Alle Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst sind auf diese Verfassung zu vereidigen.Drucken