Gesetze

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Art. 182 Verf
Verfassung des Freistaates Bayern
Landesrecht Bayern

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Titel: Verfassung des Freistaates Bayern
Normgeber: Bayern
Redaktionelle Abkürzung: Verf,BY
Gliederungs-Nr.: 100-1-S
Normtyp: Gesetz

Art. 182 Verf

Die früher geschlossenen Staatsverträge, insbesondere die Verträge mit den christlichen Kirchen vom 24. Januar 1925 bleiben in Kraft.