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Art. 175 Verf
Verfassung des Freistaates Bayern
Landesrecht Bayern

Vierter Hauptteil – Wirtschaft und Arbeit → 4. Abschnitt – Die Arbeit

Titel: Verfassung des Freistaates Bayern
Normgeber: Bayern
Redaktionelle Abkürzung: Verf,BY
Gliederungs-Nr.: 100-1-S
Normtyp: Gesetz

Art. 175 Verf

1Die Arbeitnehmer haben bei allen wirtschaftlichen Unternehmungen ein Mitbestimmungsrecht in den sie berührenden Angelegenheiten sowie in Unternehmungen von erheblicher Bedeutung einen unmittelbaren Einfluss auf die Leitung und die Verwaltung der Betriebe. 2Zu diesem Zwecke bilden sie Betriebsräte nach Maßgabe eines besonderen Gesetzes. 3Dieses enthält auch Bestimmungen über die Mitwirkung der Betriebsräte bei Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern.