Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 155 Verf
Verfassung des Freistaates Bayern
Landesrecht Bayern

Vierter Hauptteil – Wirtschaft und Arbeit → 1. Abschnitt – Die Wirtschaftsordnung

Titel: Verfassung des Freistaates Bayern
Normgeber: Bayern
Redaktionelle Abkürzung: Verf,BY
Gliederungs-Nr.: 100-1-S
Normtyp: Gesetz

Art. 155 Verf

1Zum Zweck einer möglichst gleichmäßigen Befriedigung der wirtschaftlichen Bedürfnisse aller Bewohner können unter Berücksichtigung der Lebensinteressen der selbstständigen, produktiv tätigen Kräfte der Wirtschaft durch Gesetz besondere Bedarfsdeckungsgebiete gebildet und dafür Körperschaften des öffentlichen Rechts auf genossenschaftlicher Grundlage errichtet werden. 2Sie haben im Rahmen der Gesetze das Recht auf Selbstverwaltung.