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Art. 149 Verf
Verfassung des Freistaates Bayern
Landesrecht Bayern

Dritter Hauptteil – Das Gemeinschaftsleben → 3. Abschnitt – Religion und Religionsgemeinschaften

Titel: Verfassung des Freistaates Bayern
Normgeber: Bayern
Redaktionelle Abkürzung: Verf,BY
Gliederungs-Nr.: 100-1-S
Normtyp: Gesetz

Art. 149 Verf

(1) 1Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass jeder Verstorbene schicklich beerdigt werden kann. 2Über die Mitwirkung der Religionsgemeinschaften haben diese selbst zu bestimmen.

(2) In Friedhöfen, die nur für einzelne Religionsgemeinschaften bestimmt sind, ist die Beisetzung Andersgläubiger unter den für sie üblichen Formen und ohne räumliche Absonderung zu gestatten, wenn ein anderer geeigneter Begräbnisplatz nicht vorhanden ist.

(3) Im übrigen bemisst sich der Simultangebrauch der Kirchen und Friedhöfe nach bisherigem Recht, soweit nicht durch Gesetz Abänderungen getroffen werden.