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Art. 138 Verf
Verfassung des Freistaates Bayern
Landesrecht Bayern

Dritter Hauptteil – Das Gemeinschaftsleben → 2. Abschnitt – Bildung und Schule, Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der kulturellen Überlieferung

Titel: Verfassung des Freistaates Bayern
Normgeber: Bayern
Redaktionelle Abkürzung: Verf,BY
Gliederungs-Nr.: 100-1-S
Normtyp: Gesetz

Art. 138 Verf

(1) 1Die Errichtung und Verwaltung der Hochschulen ist Sache des Staates. 2Eine Ausnahme bilden die kirchlichen Hochschulen (Art. 150 Abs. 1). 3Weitere Ausnahmen bedürfen staatlicher Genehmigung.

(2) 1Die Hochschulen haben das Recht der Selbstverwaltung. 2Die Studierenden sind daran zu beteiligen, soweit es sich um ihre Angelegenheiten handelt.