Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 119 Verf
Verfassung des Freistaates Bayern
Landesrecht Bayern

Zweiter Hauptteil – Grundrechte und Grundpflichten

Titel: Verfassung des Freistaates Bayern
Normgeber: Bayern
Redaktionelle Abkürzung: Verf,BY
Gliederungs-Nr.: 100-1-S
Normtyp: Gesetz

Art. 119 Verf

Rassen- und Völkerhass zu entfachen ist verboten und strafbar.