Art. 66 Verf
Verfassung des Landes Brandenburg
Verfassung des Landes Brandenburg
Landesrecht Brandenburg
3. Hauptteil: – Die Staatsorganisation → 1. Abschnitt: – Der Landtag
Art. 66 Verf – (Anwesenheitspflicht und Zutrittsrecht)
(1) Ein Fünftel der anwesenden Mitglieder des Landtages oder ein Drittel der Mitglieder eines Ausschusses kann die Anwesenheit eines jeden Mitgliedes der Landesregierung verlangen.
(2) Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten haben zu den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse Zutritt. Mitglieder der Landesregierung haben Rederecht. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Untersuchungsausschüsse.