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Art. 53 Verf
Verfassung des Landes Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

2. Hauptteil: – Grundrechte und Staatsziele → 10. Abschnitt: – Gerichtsverfahren und Strafvollzug

Titel: Verfassung des Landes Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: Verf,BB
Gliederungs-Nr.: 100-4
Normtyp: Gesetz

Art. 53 Verf – (Grundrechte im Strafverfahren)

(1) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(2) Jede wegen einer Straftat beschuldigte oder angeklagte Person ist so lange als unschuldig anzusehen, bis sie rechtskräftig verurteilt ist.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(4) Eine beschuldigte Person kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes einer Verteidigerin oder eines Verteidigers bedienen.