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Art. 106 Verf
Verfassung des Landes Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

3. Hauptteil: – Die Staatsorganisation → 5. Abschnitt: – Das Finanzwesen

Titel: Verfassung des Landes Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: Verf,BB
Gliederungs-Nr.: 100-4
Normtyp: Gesetz

Art. 106 Verf – (Rechnungslegung und Rechnungsprüfung)

(1) Über die Verwendung aller Einnahmen und Ausgaben, das Vermögen und die Schulden des Landes hat das für Finanzen zuständige Mitglied der Landesregierung im folgenden Haushaltsjahr zur Entlastung der Landesregierung dem Landtag Rechnung zu legen.

(2) Der Landesrechnungshof prüft die Haushaltsrechnung sowie die Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung. Die Ergebnisse der Prüfung werden dem Landtag und der Landesregierung in einem jährlichen Bericht übergeben. Die Landesregierung nimmt dazu vor dem Landtag Stellung. Das Nähere regelt ein Gesetz.