Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 105 Verf
Verfassung des Landes Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

3. Hauptteil: – Die Staatsorganisation → 5. Abschnitt: – Das Finanzwesen

Titel: Verfassung des Landes Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: Verf,BB
Gliederungs-Nr.: 100-4
Normtyp: Gesetz

Art. 105 Verf – (Haushaltsüberschreitungen)

Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des für Finanzen zuständigen Mitgliedes der Landesregierung. Die Zustimmung darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. Das Nähere regelt ein Gesetz.