Art. 104 Verf
Verfassung des Landes Brandenburg
Verfassung des Landes Brandenburg
Landesrecht Brandenburg
3. Hauptteil: – Die Staatsorganisation → 5. Abschnitt: – Das Finanzwesen
Art. 104 Verf – (Ausgabendeckung)
Beschlüsse des Landtages, welche Ausgaben mit sich bringen, müssen bestimmen, wie diese Ausgaben gedeckt werden.