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§ 4 VereinsGDV
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz)
Bundesrecht
Titel: Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: VereinsGDV
Gliederungs-Nr.: 2180-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 VereinsGDV – Sicherstellung von Sachen im Gewahrsam Dritter

Von der Beschlagnahme erfasste Sachen des Vereinsvermögens im Gewahrsam Dritter können nur auf Grund einer besonderen Anordnung der Vollzugsbehörde nach § 10 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes (Sicherstellungsbescheid) sichergestellt werden. Der Sicherstellungsbescheid ist schriftlich abzufassen und dem Gewahrsamsinhaber zuzustellen. In der schriftlichen Begründung ist auf das Vereinsverbot und auf die Beschlagnahme des Vereinsvermögens hinzuweisen sowie darzulegen, dass die sichergestellte Sache zum Vereinsvermögen gehört.