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§ 12 VereinsGDV
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz)
Bundesrecht
Titel: Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: VereinsGDV
Gliederungs-Nr.: 2180-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 12 VereinsGDV – Verwaltung durch die Vollzugsbehörde

Ist kein Verwalter bestellt, hat die Vollzugsbehörde das beschlagnahmte Vermögen zu verwalten. Sie hat das beschlagnahmte Vermögen in Besitz zu nehmen und alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um den wirtschaftlichen Wert des Vereinsvermögens zu erhalten. § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.