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Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz)
Bundesrecht
Titel: Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: VereinsGDV
Gliederungs-Nr.: 2180-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz)

Vom 28. Juli 1966 (BGBl. I S. 457)

Geändert durch Artikel 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3390)

Auf Grund des § 19 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 5. August 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 593) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Bekanntgabe des Verbots an Teilorganisationen1
Registereintragung2
Sicherstellung von Sachen3
Sicherstellung von Sachen im Gewahrsam Dritter4
Aufhebung der Sicherstellung5
Beschlagnahme von Rechten6
Beendigung der Beschlagnahme7
Bestellung und Abberufung von Verwaltern8
Rechte und Pflichten des Verwalters9
Vergütung des Verwalters10
Von der Einziehungsbehörde bestellte Verwalter11
Verwaltung durch die Vollzugsbehörde12
Mitteilung des Rechtsübergangs13
Einziehungsverfügung14
Anmeldung von Forderungen15
Vorzeitige Befriedigung von Forderungen16
Härtefälle17
Berichtigung des Grundbuchs, des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters18
Anmeldepflicht für Ausländervereine19
Auskunftspflicht für Ausländervereine20
Anmelde- und Auskunftspflicht ausländischer Vereine21
Mitteilung an das Bundesverwaltungsamt22
Zuwiderhandlungen gegen Anmelde- und Auskunftspflichten23
Geltung im Land Berlin24
In-Kraft-Treten25