§ 33 VereinsG
Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts Vereinsgesetz
Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts Vereinsgesetz
Bundesrecht
Fünfter Abschnitt – Schlussbestimmungen
§ 33 VereinsG – In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt einen Monat nach seiner Verkündung in Kraft.