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§ 27 VereinsG
Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts Vereinsgesetz
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts Vereinsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: VereinsG
Gliederungs-Nr.: 2180-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 VereinsG – Änderung der Gerichtsverfassungsgesetzes 7)

In § 74a Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes werden die Worte "der Beteiligung an verbotenen Vereinigungen (§§ 128 bis 129a des Strafgesetzbuches)" ersetzt durch die Worte "der Beteiligung an verbotenen Vereinigungen in den Fällen der §§ 128 und 129 des Strafgesetzbuches und des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Vereinsgesetzes".

Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.

7)

Bundesgesetzbl. III 300-2