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§ 23 VereinsG
Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts Vereinsgesetz
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts Vereinsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: VereinsG
Gliederungs-Nr.: 2180-1
Normtyp: Gesetz

§ 23 VereinsG – Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung 3)

Die Verwaltungsgerichtsordnung wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 48 erhält folgende Fassung:

    "§ 48

    (1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über Klagen gegen die von einer obersten Landesbehörde nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen.

    (2) Das Oberverwaltungsgericht Berlin entscheidet im ersten Rechtszug über Klagen gegen die vom Senat von Berlin getroffenen Feststellungen nach § 5 Abs. 2 des Vereinsgesetzes."

  2. 2.

    § 50 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

    "2. über Klagen gegen die vom Bundesminister des Innern nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen,".

  3. 3.

    § 51 erhält folgende Fassung:

    "§ 51

    (1) Ist gemäß § 5 Abs. 3 des Vereinsgesetzes das Verbot des Gesamtvereins an Stelle des Verbots eines Teilvereins zu vollziehen, so ist ein Verfahren über eine Klage dieses Teilvereins gegen das ihm gegenüber erlassene Verbot bis zum Erlass der Entscheidung über eine Klage gegen das Verbot des Gesamtvereins auszusetzen.

    (2) Wird eine vom Senat von Berlin getroffene Feststellung nach § 5 Abs. 2 des Vereinsgesetzes mit der Begründung angefochten, das Verbot oder die Verfügung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes sei nicht rechtmäßig, so hat das Oberverwaltungsgericht das Verfahren bis zum Erlass der Entscheidung über eine Klage gegen das Verbot oder die Verfügung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes auszusetzen. § 16 Abs. 4 des Vereinsgesetzes bleibt unberührt.

    (3) Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bindet in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Oberverwaltungsgerichte.

    (4) Das Bundesverwaltungsgericht unterrichtet die Oberverwaltungsgerichte über die Klage eines Vereins nach § 50 Abs. 1 Nr. 2."

3)

Bundesgesetzbl. III 340-1