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§ 17 VereinsG
Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts Vereinsgesetz
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Sondervorschriften

Titel: Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts Vereinsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: VereinsG
Gliederungs-Nr.: 2180-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 VereinsG – Wirtschaftsvereinigungen

Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, konzessionierte Wirtschaftsvereine nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuches, Europäische Gesellschaften, Genossenschaften, Europäische Genossenschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit nur anzuwenden,

  1. 1.
    wenn sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, oder
  2. 2.
    wenn ihre Zwecke oder ihre Tätigkeit den in § 74a Abs. 1 oder § 120 Abs. 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Strafgesetzen oder dem § 130 des Strafgesetzbuches zuwiderlaufen oder
  3. 3.
    wenn sie von einem Verbot, das aus einem der in Nummer 1 oder 2 genannten Gründe erlassen wurde, nach § 3 Abs. 3 als Teilorganisation erfasst werden, oder
  4. 4.
    wenn sie Ersatzorganisation eines Vereins sind, der aus einem der in Nummer 1 oder 2 genannten Gründe verboten wurde.