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§ 10 VBVG
Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG)
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Vergütung und Aufwendungsersatz des Betreuers

Titel: Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VBVG
Gliederungs-Nr.: 400-16
Normtyp: Gesetz

§ 10 VBVG – Mitteilung an die Betreuungsbehörde

(1) Wer Betreuungen entgeltlich führt, hat der Betreuungsbehörde, in deren Bezirk er seinen Sitz oder Wohnsitz hat, kalenderjährlich mitzuteilen

  1. 1.

    die Zahl der von ihm im Kalenderjahr geführten Betreuungen aufgeschlüsselt nach Betreuten in stationären Einrichtungen und diesen gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits sowie

  2. 2.

    den von ihm für die Führung von Betreuungen im Kalenderjahr erhaltenen Geldbetrag.

(2) 1Die Mitteilung erfolgt jeweils bis spätestens 31. März für den Schluss des vorangegangenen Kalenderjahrs. 2Die Betreuungsbehörde kann verlangen, dass der Betreuer die Richtigkeit der Mitteilung an Eides statt versichert.

(3) Die Betreuungsbehörde ist berechtigt und auf Verlangen des Betreuungsgerichts verpflichtet, dem Betreuungsgericht diese Mitteilung zu übermitteln.

Zu § 10: Geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586) und 22. 6. 2019 (BGBl I S. 866).

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch Artikel 16 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 2022 S. 959). Zur weiteren Anwendung s. §§ 18 und 19 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 925, 2022 S. 959).