§ 7 VAHRG
Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich
Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich
Bundesrecht
II. – Auswirkungen des Versorgungsausgleichs in besonderen Fällen
§ 7 VAHRG
Sind auf Grund des Versorgungsausgleichs für den Berechtigten Beiträge zu einer gesetzlichen Rentenversicherung geleistet worden, sind dem Leistenden vom Rentenversicherungsträger die Beiträge unter Anrechnung der gewährten Leistungen zurückzuzahlen, wenn feststeht, dass aus dem durch die Beitragszahlungen begründeten Anrecht keine höheren als die in § 4 Abs. 2 genannten Leistungen zu gewähren sind.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2009 durch Artikel 23 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700). Zur weiteren Anwendung s. §§ 48 und 49 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700).
Außer Kraft am 1. September 2009 durch Artikel 23 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700). Zur weiteren Anwendung s. §§ 48 und 49 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700).