Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 13 VAHRG
Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich
Bundesrecht

IV. – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: VAHRG
Gliederungs-Nr.: 404-19-3
Normtyp: Gesetz

§ 13 VAHRG

(1) (2) 

(1) Es treten in Kraft

  1. 1.
    die §§ 4 bis 10 mit Wirkung vom 1. Juli 1977;
  2. 2.
    die §§ 3a, 3b, 10a und 10d am 1. Januar 1987; § 10a Abs. 9 gilt für vor dem 1. Januar 1987 geschlossene Vereinbarungen, jedoch mit der Maßgabe, dass sie nur abgeändert werden können, soweit die Bindung an die Vereinbarung auch unter besonderer Berücksichtigung des Vertrauens des Antragsgegners in die getroffene Vereinbarung für den Antragsteller unzumutbar ist; wurde im Zusammenhang mit der Vereinbarung über den Versorgungsausgleich auch anderes geregelt, findet eine Abänderung nicht statt, es sei denn, dass die Regelung im Übrigen auch ohne den Versorgungsausgleich getroffen worden wäre;
  3. 3.
    die §§ 10b und 10c am 1. Januar 1988;
  4. 4.
    die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes mit Wirkung vom 1. April 1983.

(2) (weggefallen)

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2009 durch Artikel 23 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700). Zur weiteren Anwendung s. §§ 48 und 49 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700).
(2) Red. Anm.:
Bekanntmachung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. April 1986 (BGBl. I S. 536):
"Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1986 - 1 BvR 1186/83 u.a. - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (Bundesgesetzbl. I S. 105) ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
§ 13 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (Bundesgesetzbl. I S. 105) verletzt Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit der Gesetzgeber es unterlassen hat, eine Übergangsregelung zu Gunsten der Ausgleichsberechtigten zu treffen, bei denen der Versorgungsausgleich nach dem für nichtig erklärten § 1587b Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BVerfGE 63, 88) rechtskräftig durchgeführt worden ist, Zahlungen des Ausgleichspflichtigen nicht erfolgt sind und die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 oder 3 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vorliegen.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft."